Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
3. WOMitbestG§ 4 Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/4#abs-1 (1) Der Hauptwahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Arbeitnehmervertretungen, die nach Absatz 4 Mitglieder des Hauptwahlvorstands bestellen, können die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Hauptwahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Hauptwahlvorstands können nur Wahlberechtigte von Unternehmen sein, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/4#abs-2 (2) Im Hauptwahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten angemessen vertreten sein. Dem Hauptwahlvorstand muss, wenn in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, insgesamt mindestens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte beschäftigt sind, mindestens ein leitender Angestellter angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/4#abs-3 (3) Für jedes Mitglied des Hauptwahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/4#abs-4 (4) Der Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Hauptwahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein Konzernbetriebsrat, so werden diese Mitglieder des Hauptwahlvorstands
Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/4#abs-5 (5) Der Konzernsprecherausschuss bestellt die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mitglieder des Hauptwahlvorstands. Besteht kein Konzernsprecherausschuss, so werden diese Mitglieder des Hauptwahlvorstands